lnteressenjurisprudenz

Ursprünglich war die I. die zivilrechtliche Seite der Freiheitslehre, hat sich jedoch inzwischen zu einer Methode der Gesetzesauslegung entwickelt. Bei verschiedenen denkbaren Auslegungsmöglichkeiten ist nicht von Begriffen und ihrem Inhalt auszugehen, sondern von den Interessen der Beteiligten und die danach vernünftigste Auslegung anzuwenden. Gegensatz: ‘Begriffsjurisprudenz.

ist die methodische Richtung in der Rechtswissenschaft, die davon ausgeht, dass wegen der Lückenhaftigkeit der Rechtsordnung der Richter sein Urteil nicht logisch ableiten kann, sondern als wertende Entscheidung eines Konflikts abgeben muss. Dabei hat er sich der vom Gesetzgeber in den gesetzlichen Regeln abstrakt gefassten Konfliktentscheidungen und der dabei getroffenen Wertung der beteiligten Interessen oder Begehrenspositionen zu bedienen. Fehlt eine solche Interessenbewertung, darf er selbst so entscheiden, wie vermutlich der Gesetzgeber entscheiden würde. Lit.: Köbler, G., Deutsche Rechtsgeschichte, 6. A. 2005; Petersen, J., Von der lnteressenjurisprudenz zur Wertungsjurisprudenz, 2001




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