Lonwäberzahlungen

Im Arbeitsrecht :

hat der AN aufgrund der dem Arbeitsvertrag immanenten Treuepflicht zu erstatten (AP 5 zu § 394 BGB). Richtiger wird es sein, den Anspruch aus § 812 BGB abzuleiten. Auf die Abwicklung der Rückzahlungsverpflichtung wendet die Rspr. §§ 812 ff BGB an. Hieraus folgt, ein im Hinblick auf die Lohnüberzahlung gutgläubiger AN kann sich auf den Wegfall der Bereicherung (§ 818 III BGB) berufen, ein bösgläubiger nicht. Bei AN mit mittlerem u. unterem Einkommen soll eine Vermutung für die Entreicherung sprechen (v. 12. 1. 1994 — 5 AZR 597/92 —). Eine willkürliche Überzahlung kann überhaupt nicht zurückgefordert werden (AP 5 zu § 394 BGB). Die Vereinbarung zur Rückzahlung der L. beinhaltet den Ausschluss der Einrede der Entreicherung (AP 2 zu § 611 BGB Lohnrückzahlung; anders AP 5 zu § 812 BGB = NZA 87, 380). Die Verjährungsfrist beträgt 30 Jahre (AP 5 zu § 195 BGB). Der Rückzahlungsanspruch kann indes kürzeren -Verfallfristen unterliegen. Gegenüber dem Anspruch auf Lohnrückzahlung kann mit Schadensersatzansprüchen wegen fehlerhafter Lohnberechnung aufgerechnet werden. Schaden ist aber noch nicht die Verpflichtung zur Lohnrückzahlung (AP 5 zu § 670 BGB; AP 2 zu § 611 BGB Lohnrückzahlung). Lit.: Berger Delhey ZTR 92, 475. Bei L. bedarf es der zivil-, steuer- u. sozialversicherungsrechtlichen Rückabwicklung (dazu Gross ZIP 87, 5).




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