Muttergesellschaftist wirtschaftlich eine Kapital- oder Personengesellschaft mit beherrschendem Einfluss auf ein anderes Unternehmen (Tochtergesellschaft). Als Enkelgesellschaft wird die Tochtergesellschaft einer Gesellschaft bezeichnet, die ihrerseits Tochtergesellschaft ist. Steuerlich wird beim Schachtelprivileg die M. als Obergesellschaft, die Tochtergesellschaft (T.) als Untergesellschaft bezeichnet, bei der Organschaft die M. als Organträger und die T. als Organgesellschaft oder Organ. Durchgriffshaftung.
Weitere Begriffe : Eignungsübungen | normatives Tatbestandsmerkmal | Widerspruch gegen eine Kündigung |
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