nasciturus

(lat.: der geboren werden wird); -Leibesfrucht.

(lat., der geboren werden wird, Leibesfrucht), das erzeugte, aber noch nicht geborene Kind. Es wird in manchen Fällen als schon geboren behandelt (nasciturus pro iam nato habetur). Der N. hat ein Erbrecht, § 1923 BGB (Erbfähigkeit), und Ersatzansprüche bei der Tötung des Unterhaltsverpflichteten, § 844 BGB; es kann ihm ein Pfleger bestellt werden. Bei bevorstehender nichtehelicher Geburt kann der Unterhalt für die ersten drei Monate gegen den Vater bereits durch einstweilige Verfügung geltend gemacht werden. Abtreibung. Ähnlich in der Schweiz und Österreich.

(lat. [M.]) Entstehender, Leibesfrucht Lit.: Wille, M., Die Rechtsstellung des nasciturus, 2003

Grundrechtsfähigkeit.

Leibesfrucht.




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