Nichtidentitätsgrundsatz

besagt, dass Trennungs(§1361 BGB) und Scheidungsunterhalt (§§ 1569 ff. BGB) streng zu unterscheiden sind, da es sich um verschiedene Streitgegenstände handelt (sog. Grundsatz der Nichtidentität). Beiden Regelungskomplexen liegen unterschiedliche Rechtsgedanken zugrunde:
Während beim Trennungsunterhalt wegen Nochbestehens der Ehe das Prinzip der ehelichen Solidargemeinschaft fast uneingeschränkt gilt, steht bei den §§ 1569 ff. BGB grundsätzlich das Prinzip der Eigenverantwortlichkeit im Vordergrund; nach der gesetzlichen Konzeption soll hier die Unterhaltspflicht der Ausnahmefall sein, der nur in genau beschriebenen Fällen eingreift. Diesem Grundsatz legt die Rechtsprechung nicht nur materiellrechtliche Bedeutung bei, sondern auch prozessuale: Nicht nur der Anspruch als solcher ist nun ein anderer; auch eine Vollstreckung des Scheidungsunterhalts aus einem Beschluss auf Trennungsunterhalt ist nicht zulässig. Dies gilt sogar dann, wenn der Anspruch materiell-rechtlich in entsprechender Höhe begründet ist. Dies zwingt zu dem unökonomischen Ergebnis, dass dann eine neues Verfahren (und/oder eine einstweilige Anordnung) auf Scheidungsunterhalt ergehen muss.
Dies gilt allerdings nicht für die einstweilige Anordnung nach §§ 49 ff., 246 FamFG, die Ehegattenunterhalt zuspricht.
Die einstweilige Anordnung wird nämlich erst durch eine anderweitige Regelung außer Kraft gesetzt, vgl. §56 FamFG.. Eine solche anderweitige Regelung kann ein Hauptsacheverfahren sein, welches zu dem Ergebnis kommt, dass Unterhalt nicht geschuldet wird, sein (vgl. auch § 52 FamFG).
Wird ein Beschluss auf Trennungsunterhalt mit einer Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO „angegriffen”, ist die Prüfung des Nichtidentitätsgrundsatzes eine Frage der Begründetheit der Klage. Greift der Grundsatz ein, ist die Klage allein deswegen begründet; auf die Details des Unterhaltsanspruches kommt es dann erst bei einer neuen Klage des Gläubigers gerichtet auf nachehelichen Unterhalt an.




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