Nichtigkeit des Verwaltungsaktes

Ein nichtiger Verwaltungsakt ist von vornherein unbeachtlich, unwirksam, d. h., er entfaltet automatisch keine Rechtswirkungen (§43 Abs. 3 VwVfG). Im Gegensatz zu dem zwar rechtswidrigen, fehlerhaften Verwaltungsakt wird der nichtige Verwaltungsakt nicht bestandskräftig (Bestandskraft). Die Gründe, die zur Nichtigkeit des Verwaltungsaktes führen, sind in § 44 VwVfG genannt: Zwingende Nichtigkeitsgründe: § 44 Abs. 2 VwVfG (Positivkatalog); Ausschluss der Nichtigkeit: § 44 Abs. 3 VwVfG (Negativkatalog); Generalklausel § 44 Abs. 1 VwVfG. Nach der Generalklausel ist der Verwaltungsakt nichtig, wenn er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies offensichtlich ist.
Ein besonders schwerwiegender Fehler liegt vor, wenn er den Wertvorstellungen der Rechtsordnung so sehr widerspricht, dass es unerträglich ist, wenn der Verwaltungsakt die durch ihn hervorgerufenen Rechtsfolgen hätte (z. B. das Fehlen der Verbandskompetenz). Der Fehler muss von der Schwere her denen aus dem Positivkatalog des § 44 Abs. 2 VwVfG vergleichbar sein.
Offensichtlich ist der Fehler, der sich dem verständigen, juristisch nicht vorgebildeten Beobachter geradezu aufdrängt. Die Fehlerhaftigkeit muss dem Verwaltungsakt „auf die Stirn geschrieben sein”.
Die Teilnichtigkeit führt zur Nichtigkeit des gesamten Verwaltungsaktes, wenn die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte (§ 44 IV VwVfG). Dabei ist nicht der Wille der Behörde maßgeblich, sondern die Frage, wie eine gesetzestreue Behörde gehandelt hätte.
Prozessual wird die Nichtigkeit mit der Nichtigkeitsfeststellungsklage (Feststellungsklage) gem. § 43 Abs. 2 VwGO geltend gemacht. Da für die Nichtigkeitsfeststellungsklage gem. § 43 Abs. 2 VwGO aber nicht die Subsidiarität zur Anfechtungsklage gilt, kann die Nichtigkeit auch mit dieser geltend gemacht werden.




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