Nordatlantikvertrag

NATO.

1.
Die durch den Nordatlantikvertrag vom 4. 4. 1949 (BGBl. 1955 II 289) begründete Nordatlantikpakt-Organisation (NATO, North Atlantic Treaty Organization) verfolgt das Ziel, in Übereinstimmung mit der Satzung der Vereinten Nationen jeden internationalen Streitfall auf friedliche Weise zu regeln und zur weiteren Entwicklung friedlicher und freundschaftlicher internationaler Beziehungen beizutragen (Art. 1, 2). Gleichzeitig haben die Parteien vereinbart, einen bewaffneten Angriff gegen einen oder mehrere von ihnen in Europa oder Nordamerika als einen Angriff gegen sie alle anzusehen und der oder den angegriffenen Parteien unverzüglich in dem zur Wiederherstellung und Erhaltung der Sicherheit erforderlichen Maße einschließlich der Anwendung von Waffengewalt Beistand zu leisten (Art. 5; „Bündnisfall“; Auslandseinsätze der Bundeswehr). Mitglieder der NATO waren zunächst Belgien, Dänemark, Frankreich, Großbritannien, Island, Italien, Kanada, Luxemburg, die Niederlande, Norwegen, Portugal, die USA. Nach Art. 10 des N. können die NATO-Staaten durch einstimmigen Beschluss jeden anderen europäischen Staat zum Beitritt einladen, der in der Lage ist, die Grundsätze des N. zu fördern und zur Sicherheit des nordatlantischen Gebiets beizutragen. Der Beitritt wird an dem Tag vollzogen, an dem die Regierung des eingeladenen Staates ihre Beitrittsurkunde bei der Regierung der USA hinterlegt. 1952 sind Griechenland und die Türkei beigetreten, 1955 Deutschland (Zustimmungsgesetz v. 24. 3. 1955, BGBl. II 256; s. a. Brüsseler Vertrag), 1982 Spanien. Nach dem Ende der Ost-West-Spannungen traten die meisten Mitglieder des ehem. Warschauer Pakts durch den Vertrag über den Nordatlantischen Kooperationsrat v. 20. 12. 1991 in ein Näheverhältnis zur NATO. 1999 traten Polen, Tschechien und Ungarn der NATO bei, 2004 Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen, Rumänien, Slowakei und Slowenien.

2.
Organe der NATO sind der Nordatlantikrat, bestehend aus Vertretern der Mitgliedstaaten, der Militärausschuss, bestehend aus den Generalstabschefs der Mitgliedstaaten, und das Hauptquartier der Alliierten Mächte in Europa (Shape = Supreme Headquarters Allied Powers Europe), jetzt in Casteau (Belgien). Es bestehen regionale Oberkommandos. Die Rechtsstellung der Truppen der Mitgliedstaaten in den Aufnahmestaaten behandelt das Abkommen v. 19. 6. 1951 (NATO-Truppenstatut, BGBl. 1961 II 1190) nebst Zusatzabkommen und Unterzeichnungsprotokoll v. 3. 8. 1959 (BGBl. 1961 II 1218, 1313), dem Deutschland zusammen mit weiteren Zusatzabkommen über die Rechtsstellung der in Deutschland stationierten ausländischen Truppen, die Durchführung von Manövern und Übungen sowie die Beilegung von Streitigkeiten bei Direktbeschaffungen mit Gesetz zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen vom 18. 8. 1961 (BGBl. II 1183) zugestimmt hat. S. i. E. Streitkräfte, ausländische.

3.
Die NATO wird inzwischen auch bei friedenserhaltenden Maßnahmen der Vereinten Nationen tätig. In Bosnien konnte die NATO das Friedensabkommen von Dayton durchsetzen (1995). Zur Problematik des Kosovo-Krieges (1999) s. Gewaltverbot, 1 d. 2001 stellte die NATO erstmals den Bündnisfall fest, nachdem die Anschläge auf das World Trade Center in New York entsprechend einer neueren Auffassung im Völkerrecht als bewaffneter Angriff Afghanistans, das den Terroristen Schutz gewährt haben soll, angesehen wurden (Gewaltverbot, 1 b; s. a. Terrorismus; Terrorismusbekämpfung).




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