NATO-Truppenstatut

Ausländische Streitkräfte.

das Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages (NATO) über die Rechtsstellung ihrer Truppen. Mit Gesetz hat der Bundestag diesem Abkommen zugestimmt u. für die BRD in Kraft gesetzt. Die Truppen der NATO-Streitkräfte ausl. Staaten geniessen etwa die gleichen Vorrechte wie die Bundeswehr in der BRD. In Strafsachen fallen die meisten Zuwiderhandlungen in den Bereich der sog. konkurrierenden Gerichtsbarkeit, d. h. grundsätzlich sind die deutschen Gerichte zuständig, teils steht aber für gewisse Straftaten den ausl. Entsendestaaten, teils den deutschen Behörden ein Vorrecht zur Ausübung der Gerichtsbarkeit zu. Jeder Staat kann jedoch auf das ihm zustehende Vorrecht verzichten (Art. VII NTS, Art. 19 ZA zum NTS). Die BRD hat grundsätzlich auf ein ihr zustehendes Vorrecht verzichtet (Unterzeichnungsprotokoll Teil II zu Art. 19 ZA). Die privatrechtliche Haftung der einzelnen Truppenmitglieder ist durch das NTS u. das ZA nicht eingeschränkt. Privatfahrzeuge der NATO- Truppen und Angehörigen unterliegen den deutschen Bestimmungen u. müssen gegen Haftpflicht versichert sein (Art. 11 ZA zum NATO-Truppenstatut). Sonderregelungen gelten für Schäden, die durch Dienstfahrzeuge auf Dienstfahrten eintreten u. für Manöverschäden. Zur Regelung hierfür ist das Amt für Verteidigungslasten zuständig (Anmeldefrist 3 Mon.). Manöverschäden können auch bei der örtlich zuständigen Gemeindeverwaltung angemeldet werden. Truppenvertrag.

Streitkräfte, ausländische.




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