Notstand, innerer

1. I. N. ist ein in der Diskussion um die Notstandsverfassung häufig verwendeter, nicht gesetzestechnischer Begriff, der im Gegensatz zum Verteidigungsfall („äußerer Notstand“) und zum „zivilen Notstand“ (Naturkatastrophen) die in Art. 91 und 87 a IV GG genannte „drohende Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes“ (Länder) kennzeichnet. Zur Abwehr einer solchen Gefahr kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder sowie Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen und des Bundesgrenzschutzes (jetzt Bundespolizei) anfordern. Ist das bedrohte Land nicht selbst zur Bekämpfung der Gefahr bereit oder in der Lage, so kann die BReg. die Polizeikräfte dieses Landes und anderer Länder ihren Weisungen unterstellen sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes (jetzt Bundespolizei) einsetzen. Die Anordnung ist nach Beseitigung der Gefahr, im Übrigen jederzeit auf Verlangen des Bundesrates aufzuheben. Die BReg. kann Streitkräfte zur Unterstützung der Polizei und des Bundesgrenzschutzes (jetzt Bundespolizei), wenn diese Kräfte zur Gefahrenabwehr nicht ausreichen, beim Schutze von zivilen Objekten und bei der Bekämpfung organisierter und militärisch bewaffneter Aufständischer einsetzen; der Einsatz ist einzustellen, wenn der Bundestag oder der Bundesrat es verlangt. Maßnahmen nach Art. 87 a IV und Art. 91 GG dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von kollektiven Vereinigungen geführt werden (Art. 9 III 3 GG).

2.
I. w. S. kann als „i. N.“ auch der Fall des Art. 35 II 1 GG bezeichnet werden; hiernach kann zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öff. Sicherheit und Ordnung ein Land in Fällen von bes. Bedeutung Kräfte und Einrichtungen des Bundesgrenzschutzes (jetzt Bundespolizei) zur Unterstützung seiner Polizei anfordern, wenn die Polizei ohne diese Unterstützung eine Aufgabe nicht oder nur unter erhebl. Schwierigkeiten erfüllen könnte. Zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder, Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen sowie des Bundesgrenzschutzes (jetzt Bundespolizei) und der Streitkräfte anfordern (Art. 35 II 2 GG). Gefährdet die Naturkatastrophe oder der Unglücksfall das Gebiet mehr als eines Landes, so kann die BReg. den Landesregierungen die Weisung erteilen, Polizeikräfte anderen Ländern zur Verfügung zu stellen, sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes (jetzt Bundespolizei) und der Streitkräfte zur Unterstützung der Polizeikräfte einsetzen (Art. 35 III 1 GG). Durch U. v. 15. 2. 2006 (NJW 2006, 751) hat das BVerfG klargestellt, dass Art. 35 II 2 und III 1 GG dem Bund nicht erlauben, die Bundeswehr bei der Bekämpfung von Naturkatastrophen und besonders schweren Unglücksfällen mit spezifisch militärischen Waffen einzusetzen.

3.
S. a. Bundeswehreinsätze im Inland, Luftsicherheitsgesetz, 4.




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