nullum crimen sine lege

(lat.: kein Verbrechen ohne Gesetz); rechtsstaatlicher Grundsatz, wonach eine Tat nur dann bestraft werden kann, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. Auch bei Festsetzung der Höhe der Strafe kann nur ein zur Tatzeit geltendes Gesetz angewendet werden (nulla poena sine lege = keine Strafe ohne Gesetz). Hieraus folgen im Strafrecht der Bestimmtheitsgrundsatz, das Rückwirkungsverbot sowie das Verbot einer Analogie zuungunsten des Beschuldigten.

(lat. "kein Verbrechen ohne Gesetz"), allgemeine Grundsätze, dass eine Tat nur bestraft werden kann, wenn ihre Strafbarkeit und die Strafhöhe vor Begehung durch Gesetz oder Rechtsverordnung bestimmt war (§ 2 Abs. 2 StGB, Art. 103 Abs. 2 GG). Massgeblicher Zeitpunkt ist die Strafbarkeit zur Zeit der gerichtlichen Entscheidung.

Nulla poena sine lege

Garantiefunktion des Strafgesetzes.




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