Oberlandesgericht (OLG)

Die dritte Instanz der ordenthchen Gerichte (in Berlin als Kammergericht bezeichnet). Sie ist in erster Linie in Zivilprozessen tätig, und zwar entscheidet sie dort über Berufungen und Beschwerden gegen Urteile und Beschlüsse der Landgerichte. Sie ist aber auch zuständig für Berufungen und Beschwerden gegen Urteile und Beschlüsse der Familiengerichte. Auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit entscheidet sie über weitere (Rechts-)Beschwerden gegen Entscheidungen der Amtsgerichte. In Strafprozessen entscheiden die Oberlandesgerichte in erster Instanz in Staatsschutzsachen, z.B. in Terroristenprozessen, in zweiter Instanz über Revisionen gegen Entscheidungen der Einzelrichter beim Amtsgericht, soweit es dagegen keine Berufung gibt, z. B. in Verfahren wegen «*Ordnungswidrigkeiten, und als dritte Instanz über Revisionen gegen Urteile der Landgerichte in zweiter Instanz. Wegen der Einzelheiten wird auf die Übersicht beim Stichwort ordentliche Gerichte verwiesen. - Die Ober- landesgerichte bestehen aus Senaten, die mit je drei Berufsrichtern besetzt sind. Es besteht vor ihnen immer Anwaltszwang, d.h. der Bürger kann vor ihnen nicht selber auftreten, sondern muß sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, der auch seinerseits einer besonderen Zulassung zum Oberlandesgericht bedarf, die erst nach längerer Tätigkeit erteilt wird. In den fünf neuen Bundesländern werden die Funktionen der Oberlandesgerichte vorerst weiter von den Bezirksgerichten wahrgenommen.




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