Ohne-Rechnung-(OR-)Geschäft

wird ein Rechtsgeschäft (i. d. R. Kaufvertrag) genannt, über das zwecks Steuerverkürzung keine Rechnung ausgestellt und das mindestens von einem der Vertragspartner nicht in den Handelsbüchern verzeichnet wird. OR-G.e sind wegen Sittenwidrigkeit nichtig (§ 138 BGB), wenn die Steuerverkürzung ihr Hauptzweck ist. Vgl. §§ 41, 370 AO. Schwarzarbeit 4.; wirtschaftliche Betrachtungsweise; Aufbewahrungspflichten bei Geschäftsbüchern (2).




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