Ordnungsprinzip

Siehe auch: Parentelsystem

Im Arbeitsrecht:

Tarifvertrag u. Betriebsvereinbarung erfassen im Rahmen ihres Geltungsbereiches Arbeitsverträge wie ein Gesetz. Sie schaffen damit eine einheitliche Ordnung. Wird eine derartige kollektiv-vertragliche Regelung durch eine spätere ranggleiche abgelöst, so tritt nach dem Grundsatz des OP diese an die Stelle der früheren, gleichgültig, ob sie für den AN günstiger ist o. nicht. Das ist unstreitig. Indes kann durch TV oder BV nicht in bereits erwachsene Rechte und unverfallbare Anwartschaften eingegriffen werden. Umstr. ist, ob eine nachfolgende höherrangige Regelung (Tarifvertrag) auch eine rangniedere vorhergehende Regelung (Betriebsvereinbarung) des gleichen Geltungsbereiches dann ablöst, wenn diese für den AN ungünstiger ist. Soweit für Tarifverträge eine Regelungszuständigkeit vor Betriebsvereinbarungen besteht, gehen auch ungünstigere den günstigeren Betriebsvereinbarungen vor. Umstr. ist vor allem, inwieweit arbeitsvertragliche Einheitsregelungen durch einen schlechteren Tarifvertrag o. eine schlechtere Betriebsvereinbarung abgelöst werden kann. Das BAG GS hat im eingeschränkten Umfang eine Ablösung bejaht; dazu Betriebsvereinbarung.

(„lex posterior”-Regel): Prinzip zur Konkurrenzregelung zwischen Rechtsnormen der gleichen Rangstufe. Nach dem Ordnungsprinzip löst die spätere die frühere Regelung ab (lat.: lex posterior derogat legi priori). Vergleiche aber auch dazu das Spezialitätsprinzip und das Rangprinzip. Für die Anwendung des Günstigkeitsprinzips zwischen gleichrangigen Normen ist dagegen kein Raum.




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