Pflegezeitgesetz

(PflegeZG): Teilregelung des zum 1. 7. 2008 in Kraft getretenen Pflegeweiterentwicklungsgesetz zur arbeitsrechtlichen Entlastung pflegender Familienangehöriger in bestehenden Beschäftigungsverhältnissen. Danach ist zum einen ein zehntägiger Freistellungsanspruch für Arbeitnehmer in einer akuten Pflegesitution und ein Anspruch auf Freistellung bis zu sechs Monaten für Mitarbeiter in Betrieben mit mehr als 16 Beschäftigten zwecks häuslicher Pflege naher Angehöriger geregelt. Die Freistellungen erfolgen ohne Anspruch auf Entgeltfortzahlung, aber mit Beitragzuschüssen zugunsten der freigestellten Personen für deren eigene Kranken- und Pflegeversicherung.Grundlegend: von Schwanenflügel, ZRP 2008, S. 4 ff.; kritisch zum PflegeZG: Preiss/Weber, NZA 2008, S. 82 ff.




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