Rechnungslegungspflicht

In vielen Fällen besteht eine Pflicht zur Auskunfterteilung
z. B. bei der Auseinandersetzung der Zugewinngemeinschaft, bei der Berechnung von Unterhalt, Pflicht- und eventuellen
Erbteilen. Für alle diese Fälle sieht das Gesetz vor, dass der Verpflichtete dem Berechtigten Einnahmen und Ausgaben zusammenstellt und Belege vorlegt. Damit der Verpflichtete auch gezwungen wird, eine ordnungsgemässe Aufstellung mit allen vorhandenen Belegen zu übergeben, kann er zusätzlich verpflichtet werden, an Eides Statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben hat wie er dazu imstande war. Die Eidesstattliche Versicherung ist bei dem Amtsgericht abzugeben, an dem die Verpflichtung zur Rechnungslegung zu erbringen ist, z. B. dem Familiengericht des Scheidungsverfahrens.




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