Relative Unwirksamkeit

bedeutet, dass eine Rechtshandlung nur in bezug auf bestimmte Personen unwirksam und im übrigen voll rechtsgültig ist. Das Gesetz sieht die r.U. vor allem dort vor, wo eine Formvorschrift oder ein Verbot nur dem Schutz einer bestimmten Person oder Personengruppe dient; z.B. in § 7 Konkursordnung: Rechtshandlungen, die der Gemeinschuldner nach der Konkurseröffnung vorgenommen hat, sind den Konkursgläubigern gegenüber unwirksam (Konkursverfahren); andere Beteiligte, z.B. Vertragspartner des Gemeinschuldners, müssen derartige Rechtshandlungen gegen sich gelten lassen. a. Unwirksamkeit von Rechtsgeschäften.

Unwirksamkeit, relative

Unwirksamkeit eines Rechtsgeschäfts (2), Nichtigkeit von Rechtsgeschäften (1).




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