Relevanztheorie

ist eine nur im Schrifttum vertretene Ansicht vom Ursachenzusammenhang zwischen Handlung u. Erfolg. Sie geht wie die Bedingungstheorie davon aus, dass jede Handlung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele, ursächlich für diesen sei. Den Täter treffe aber nur für die adäquate Verursachung die Verantwortung, er habe also nur für den Erfolg einzustehen, mit dem nach der Lebenserfahrung vom Standpunkt des nachträglich verurteilenden Richters gerechnet werden konnte. Vgl. dazu auch Ursachenzusammenhang.

ist die vereinzelt vertretene, die Relevanz berücksichtigende Theorie zur Kausalität eines Verhaltens für einen Erfolg. Sie geht von der Bedingungstheorie (Äquivalenztheorie) aus und stellt zusätzlich auf die strafrechtliche Relevanz des Geschehens ab. Als zurechenbar erkennt sie nur die tatbestandsrelevanten Bedingungen eines Kausalverlaufs an (z.B. A veranlasst seinen Erbonkel O, mit einer - wie er, nicht jedoch O weiß - unsicheren Chartermaschine zu fliegen. Eine Maschine stürzt mit O ab. Hier ist das Verhalten des A kausal, aber nicht relevant, weil sich der Erfolg jeder Berechnung entzieht).

strafrechtliche Lehre zur Begrenzung der Strafbarkeit jeder für den Erfolg ursächlichen
Handlung. Der Haftungszusammenhang wird nach der strafrechtlichen Relevanz des Kausalverlaufs entschieden, die nach der Adäquanz des Kausalverlaufs, dem Schutzzweck der Norm und den jeweiligen Besonderheiten des Tatbestandes beurteilt wird. Die Relevanztheorie hat sich gegenüber der Lehre von der objektiven Zurechnung nicht durchgesetzt.

(im Strafrecht) Kausalität im Strafrecht.




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