Remonstrationspflicht

(§§ 56 BBG, 38 BRRG) ist die Pflicht des Beamten, bei Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Anordnung unverzüglich seinen Vorgesetzten und evtl. dessen Vorgesetzten hierauf aufmerksam zu machen. Sie ist eine Dienstpflicht (Beratungspflicht). Ihre Erfüllung befreit ihn trotz Ausführung der Anordnung, zu der er auf Grund der Gehorsamspflicht grundsätzlich verpflichtet ist, von disziplinarrechtlicher und haftungsrechtlicher Verantwortung. Die R. ist für den Beamten zugleich Remonstrationsrecht. Lit.: Romann, D., Remonstrationsrecht und Remonstrationspflicht, Diss. jur. Speyer 1996




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