Richterliches Prüfungsrecht

Nach Art. 97 I GG sind die Richter unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen (Unabhängigkeit des Richters). Daraus wird das Recht des Richters abgeleitet, festzustellen, ob das von ihm in einem konkreten Rechtsstreit anzuwendende Gesetz gültig ist. Diese Befugnis ergibt sich ferner aus Art. 100 I GG; hiernach hat ein Gericht, das ein für seine Entscheidung maßgebliches Gesetz für verfassungswidrig hält, das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder (bei Verletzung einer Landesverfassung) des zuständigen Landesverfassungsgerichts einzuholen. Daraus erhellt, dass nach dem GG ein r. P. grundsätzlich gegeben und nur durch die begrenzte Vorlagepflicht beschränkt ist. Bejaht das Gericht die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes, so entscheidet es hierüber (inzident) selbst. Art. 100 GG gilt nicht hins. der vorkonstitutionellen und der nicht förmlichen Gesetze. Über Gesetze aus der Zeit vor dem 7. 9. 1949 kann jedes Gericht selbst befinden und ihre Anwendung wegen Verfassungswidrigkeit ablehnen; Gleiches gilt für alle untergesetzlichen Normen, die nur im Gesetz im materiellen, nicht aber auch in formellem Sinne sind (s. a. Normenkontrolle, Verfassungswidrigkeit von Gesetzen).

richterliches Prüfungsrecht.




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