Rotes Kennzeichen

Für bestimmte Fahrten ist ausnahmsweise keine Betriebserlaubnis oder EG-Typengenehmigung erforderlich, soweit man ein rotes Kennzeichen am Fahrzeug führt. Das betrifft Prüfungsfahrten, d.h. Fahrten anlässlich der Prüfung des Fahrzeugs durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr und ebenso Fahrten zur Verbringung des Fahrzeugs an den Prüfungsort und wieder zurück,
Probefahrten, worunter insbesondere Fahrten zur Feststellung und zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit von Fahrzeugen zu verstehen sind, Überführungsfahrten; sie dienen in der Hauptsache der Verfrachtung eines Fahrzeugs an einen anderen Ort.

Ein rotes Kennzeichen bekommt man bei der Zulassungsstelle, wenn man den Nachweis für eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung vorlegt oder dolaimentiert, dass der Halter keiner Versicherungspflicht unterliegt. Für Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen braucht man außerdem einen besonderen Fahrzeugschein, den auch die Zulassungsstelle ausstellt. Das Nummernschild und der Fahrzeugschein sind nach Ablauf der Zuteilungsfrist oder nach Widerruf unverzüglich zurückzugeben.

Rote Kennzeichen werden in erster Linie nur an zuverlässige Kraftfahrzeugwerkstätten und -händler ausgegeben, und zwar befristet oder widerruflich. Für private Überführungs- oder Probefahrten gibt es vergleichbare so genannte Kurzzeitkennzeichen, deren Geltungsdauer maximal fünf Tage beträgt. Sie sind weiß mit schwarzer Beschriftung und schwarzem Rand; zudem ist auf dem Kennzeichen das Ablaufdatum angegeben.

§ 28 StVZO

Siehe auch Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung

Betriebserlaubnis, Kennzeichen, Probefahrt. Unter rotem Kennzeichen versteht man vom Sachverständigen zugeteilte, amtlich abgestempelte Kennzeichen (rot auf weißem, rot umrandetem Grund), die aus praktischen Gründen im Wege „vereinfachter Zulassung“ bestimmten, vertrauenswürdigen Personen (meistens Kraftfahrzeughändlern) ausgehändigt werden und bestimmte Fahrten mit Fahrzeugen oder Anhängern, für die (noch) keine Betriebserlaubnis erteilt ist, ermöglichen, und zwar:
- Fahrten anläßlich der Prüfung des Fahrzeugs durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr (Prüfungs fahrten);
- Fahrten zur Feststellung und zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit von Kraftfahrzeugen oder Anhängern (Probefahrten);
- Fahrten, die in der Hauptsache zur Überführung des Kraftfahrzeugs oder des Anhängers an einen anderen Ort dienen (Überführungsfahrten).
Für die mit rotem Kennzeichen versehenen Kraftfahrzeuge sind besondere Kraftfahrzeugscheine beziehungsweise Anhängerscheine mitzuführen. Die Erkennungsnummern bestehen aus einer „0“ mit einer oder mehreren nachfolgenden Ziffern. Das Kennzeichenschild braucht am Fahrzeug nicht fest angebracht zu sein, Befestigung durch Riemen oder Draht genügt. Die Kennzeichen dürfen an zuverlässige Händler und Hersteller von Fahrzeugen auch zu wiederkehrender Verwendung bei verschiedenen Fahrzeugen ausgegeben werden. Die Zuteilung ist höchstpersönlich. Die Ausgabe ist nur zulässig, wenn der Antragsteller nachweist, daß eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht oder daß der Halter der Versicherungspflicht nicht unterliegt. Benutzung angelaufener roter Kennzeichen oder Benutzung für andere als die genannten Fahrten ist strafbar.




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