Sachsen-Anhalt

ist (seit 3. 10. 1990) das von Thüringen, Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg und Sachsen begrenzte Land der Bundesrepublik Deutschland (Verfassung vom 16.7. 1992). Lit.: Köbler, G., Historisches Lexikon der deutschen Länder, 7. A. 2007; Gesetze des Landes Sachsen/Anhalt (Lbl.), hg.v. Knöll, H./Brachmann, R., 37. A. 2004; Reich, A., Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt, 1994; Wiegand, B./Grimberg, M., Gemeindeordnung Sachsen-Anhalt, 3. A. 2003; Landesrecht Sachsen- Anhalt, hg. v. Kilian, M. u. a., 9. A. 2003

1.
S.-A. wurde durch das Ländereinführungsgesetz der ehemaligen DDR vom 22. 7. 1990 (GBl. I Nr. 51 S. 955) mit Wirkung vom 3. 10. 1990 errichtet und ist seit dem selben Tag gem. dem Einigungsvertrag mit dem Wirksamwerden des Beitritts Land der Bundesrepublik Deutschland. Landeshauptstadt ist Magdeburg.

2.
Nach der Verfassung v. 16. 7. 1992 (GVBl. S. 600) m. Änd. ist S.-A. ein demokratischer, sozialer und dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen verpflichteter Rechtsstaat. Die Gesetzgebung erfolgt durch den Landtag und durch Volksentscheid. Der Landtag wird vom Volk in freier, gleicher, allgemeiner, geheimer und unmittelbarer Wahl nach einem Verfahren gewählt, das Persönlichkeits- und Verhältniswahl verbindet. Die Wahlperiode beträgt vier Jahre. Gesetzesentwürfe können von der Landesregierung, aus der Mitte des Landtages oder durch Volksbegehren eingebracht werden. Nimmt der Landtag den durch ein Volksbegehren eingebrachten Gesetzesentwurf nicht innerhalb von vier Monaten unverändert an, findet nach mindestens 3 und höchstens 6 weiteren Monaten nach Ablauf der Frist oder dem Beschluss des Landtags, den Entwurf nicht als Gesetz anzunehmen, über den Gesetzesentwurf ein Volksentscheid statt. Der Volksentscheid muss die Mehrheit der Abstimmenden, mindestens jedoch die Zustimmung eines Viertels der Wahlberechtigten finden (Volksabstimmung). Verfassungsänderungen durch Landtagsbeschluss bedürfen der Zwei-Drittel-Mehrheit. Verfassungsänderungen durch Volksentscheid bedürfen einer Zwei-Drittel-Mehrheit der Abstimmenden, mindestens jedoch der Hälfte der Wahlberechtigten. Die Landesregierung besteht aus dem Ministerpräsidenten und den Ministern. Der Ministerpräsident wird vom Landtag gewählt. Der Ministerpräsident ernennt und entlässt die Minister. Er vertritt das Land nach außen. Der Landtag kann dem Ministerpräsidenten das Misstrauen nur dadurch aussprechen, dass er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger erwählt. Das Landesverfassungsgericht (G v. 23. 8. 1993, GVBl. 441, zul. geänd. d. G v. 26. 3. 2004 (GVBl. 234) besteht aus 7 Richtern. Die Verfassungsrichter werden vom Landtag mit Zwei-Drittel-Mehrheit gewählt. In eigenen Abschnitten der Verfassung sind Grundrechte, Einrichtungsgarantien (institutionelle Garantien) und Staatsziele bestimmt.

3.
S.-A. gliederte sich zunächst in 3 Regierungsbezirke mit Regierungspräsidien, diese wiederum in Landkreise und kreisfreie Städte. Seit 1. 1. 2004 besteht ein Landesverwaltungsamt, in dem die bisherigen Regierungspräsidien und 22 weitere Behörden zusammengefasst wurden.




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