Schifffahrtsrecht

1. S. bezeichnet als Teil des Seerechts den rechtlichen Rahmen für die mit dem Bau und Betrieb von Schiffen und deren Verkehr zusammenhängenden Fragen. Binnenschifffahrt, Seeschifffahrt und Schifffahrtsverkehrsregeln sind wesentlich durch internationales Recht geprägt; s. a. Küstenschifffahrt, Hafen.

2. Teil des S. sind ferner der Gütertransport (2.) und die Personenbeförderung (2., s. a. Gepäck) auf See. Beide sind i. W. Bestandteil des Handelsrechts bzw. des Seehandelsrechts.

3. Bedeutsam sind ferner Arbeitsrecht (für die Seeschifffahrt gilt hier in weiten Bereichen ein Sonderrecht, s. Heuervertrag und Musterung der Seeschiffsbesatzung) und Umweltschutz (Meeresverschmutzung); sie werden jedoch nicht dem eigentlichen S. zugeordnet.




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