Schulgebet
auch in Form einer überkonfessionellen (ökumenischen) Anrufung Gottes, gilt gleichwohl als ein Akt religiösen Be- kennens. Ist ein religionsloser Schüler gehalten, am täglichen Schulgebet teilzunehmen, so wird die negative Religionsfreiheit verletzt.
Im Rahmen der durch Art. 7 I GG gewährleisteten Schulhoheit kann das Landesrecht ein freiwilliges überkonfessionelles S. außerhalb des Religionsunterrichts zulassen; erst recht ist es in Bekenntnisschulen oder im Religionsunterricht zulässig. Verfassungsrechtl. Bedenken bestehen auch dann nicht, wenn ein Schüler oder seine Eltern dem S. widersprechen; allerdings müssen sie frei und ohne Zwang über die Teilnahme entscheiden können (BVerfGE 52, 223/235 ff.). Vgl. auch Kruzifix in Schulen; Glaubens- und Gewissensfreiheit (3 e).
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