Schulgeld

Sonderausgaben.

1.
S. wird seit Ende der 1950er Jahre an öffentlichen Schulen nicht mehr erhoben. Privatschulen (auch Ersatzschulen) können Schulgeld erheben.

2.
Zur steuerrechlichen Behandlung des S. s. Sonderausgaben (1 a).

3.
Das sog. „Schulbedarfspaket“ i. H. v. 100 EUR/Jahr für Kinder, deren Eltern Arbeitslosengeld II (gem. SGB II) erhalten, wird zur Zeit irrtümlich als S. bezeichnet.




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