SGB X

Verwaltungsverfahren. Der verfahrensrechtliche Teil des Sozialgesetzbuches trat in zwei Abschnitten in den Jahren 1981 und 1983 in Kraft. In den ab 1981 geltenden Vorschriften der §§ 1-85 SGBX, wird zum einen der Datenschutz im Sozialrecht, §§ 67 ff. SGB X, und zum anderen das Verwaltungsverfahren als solches geregelt. Entsprechend dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht (VwVfG-Bund) finden sich hier Vorschriften über Zuständigkeiten, Amtshilfe, Anhörung, den Verwaltungsakt, die Aufhebung von Dauerverwaltungsakten, insb. bei Änderung der Verhältnisse, zum Erstattungsrecht und zum öffentlich-rechtlichen Vertrag im Sozialrecht. Mit dem ab 1.1. 1983 gültigen dritten Kapitel, §§ 86 ff. SGBX, wird die Zusammenarbeit der
Leistungsträger, einschließlich der Kostenerstattung
untereinander sowie der Ersatzansprüche gegen Dritte, speziell in den §§ 115-119 SGB X, erfasst.




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