Änderung der Verhältnisse

Im Sozialrecht :

Aufhebung von Verwaltungsakten

Eintritt wesentlicher Änderungen in den tatsächlichen oder rechtlichen Umständen. Die bisherige Regelung eines Sozialleistungsverhältnisses durch Verwaltungsakt kann rechtswidrig werden. Beispielhaft sind für tatsächliche Änderungen u. a. ein Ausbildungsabschluss bei Bezug von Waisenrenten i. S. v. § 48 SGB VI, die Arbeitsaufnahme bei vorangegangenem Bezug von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II oder die Besserung bzw. Verschlimmerung in den maßgeblichen gesundheitlichen Verhältnissen bei der Beurteilung einer
Behinderung bzw. der Fall einer Heilungsbewährung, der Schädigungen nach einem Arbeitsunfall oder der Schädigungsfolgen im sozialen Entschädigungsrecht. Änderungen in rechtlicher Hinsicht
ergeben sich insb. bei Neufassung gesetzlicher Regelungen unter Berücksichtigung der Übergangsvorschriften sowie der Normen zum Inkrafttreten bzw. des Vertrauensschutzes. Schließlich ist als wesentliche rechtliche Änderung i. S. v. § 48 Abs. 2 SGB X auch eine Änderung in der höchstrichterlichen Rspr. zu berücksichtigen. Den Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen trägt die Regelung über die Mitteilungspflichten der Sozialleistungsberechtigten in § 60 SGB I Rechnung. Verwaltungsrechtlich sind derartige tatsächliche bzw. rechtlich wesentliche Änderungen durch § 48 SGB X geregelt. Unter den dortigen Einzelvoraussetzungen erfolgt die Aufhebung von bei ihrem Erlass richtigen Verwaltungsakten mit Dauerwirkung ab dem Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse.




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