Sicherung des Kraftfahrzeugs

Abschleppen wegen Betriebsunfähigkeit, Diebstahl, Schwarzfahrt, Warnblinkanlage. Wer sein Kraftfahrzeug abstellt (das heißt, wer hält oder parkt), ist verpflichtet, alles zu tun, um zu verhindern, daß es von Unbefugten benutzt wird oder daß daraus, daß das Fahrzeug ungesichert abgestellt ist, Unfälle oder Verkehrsstörungen entstehen (§14 Absatz 2 StVO). Um unbefugte Benutzung zu verhindern, ist folgendes zu tun: Zündschlüssel abziehen, dabei Lenkradschloß betätigen, Fenster und Schiebedach schließen, Wagentür abschließen. Bei Motorrädern ist unter Umständen die Anbringung einer Kette mit Vorhängeschloß notwendig.
Welche Maßnahmen erforderlich, insbesondere welche üblicherweise vorhandenen Sicherungsvorrichtungen zu betätigen sind, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Im öffentlichen Verkehrsraum sind die Anforderungen strenger, als wenn das Fahrzeug in der Garage abgestellt ist. Aber auch dort genügt es in der Regel nicht, wenn der Zündschlüssel abgezogen (und eventuell auch der Reserveschlüssel mitgenommen) wird, auch die Wagen- oder die Garagentür müssen verschlossen werden. Wie bei einem im öffentlichen Verkehrsraum abgestellten Kabriolett zu verfahren sei, ist umstritten. Teilweise wird verlangt, es seien die Türen sowie ein leicht geöffnetes Verdeck ganz zu schließen, teilweise wird bei völlig geöffnetem Verdeck das Abschließen des Kabrioletts für überflüssig gehalten, weil es eine unbefugte Benutzung nicht zu verhindern vermöge.
Sicherungsmaßnahmen dieser Art sind auch dann entbehrlich, wenn der Fahrzeugführer sich - und sei es bei laufendem Motor - in solcher Nähe des Kraftfahrzeugs aufhält, daß er jederzeit eingreifen kann; zumindest muß er das Fahrzeug noch im Auge behalten können.
Eine Verletzung dieser Pflicht kann zivil- und strafrechtliche Nachteile zur Folge haben, so unter anderem Verlust des Versicherungsschutzes oder Bestrafung wegen fahrlässiger Tötung, wenn ein Unbefugter mit dem Fahrzeug eine Fahrt unternimmt und dabei einen Menschen tödlich verletzt. Das Fahrzeug darf daher, wenn der Zündschlüssel nicht abgezogen ist, nicht in der Obhut eines an sich zuverlässigen, aber nicht fahrberechtigten Beifahrers und erst recht nicht in der Obhut betrunkener Fahrgäste belassen werden, auch nicht für kurze Zeit. Außerdem ist bei Verlassen des Fahrzeugs noch auf folgendes zu achten: Anziehen der Bremse, auf abschüssiger Straße und am Berg Einlegen des (Vor- oder Rückwärts-)Ganges (doppelte Sicherung), an besonders starkem Gefälle ist sogar eine dreifache Sicherung (Unterlegkeile) erforderlich.




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