Sklaverei, Sklavenhandel

Die Sklaverei ist nach völkerrechtlichen Grundsätzen verboten; ihrer Bekämpfung und Abschaffung dienen ein internat. Übereinkommen v. 25. 9. 1926/1. 4. 1927 nebst Zusatzabkommen v. 7. 9. 1956. S. ferner Art. 4 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte. Das G v. 28. 7. 1895 (RGBl. 425) bedroht die vorsätzliche Mitwirkung an einem auf Sklavenraub gerichteten Unternehmen, den Sklavenhandel und die vorsätzliche Mitwirkung bei der Beförderung von Sklaven mit hohen Freiheitsstrafen. Die Delikte werden nach dem Weltrechtsprinzip ohne Rücksicht auf Tatort und Staatsangehörigkeit des Täters verfolgt (§ 6 Nr. 9 StGB). Nach § 233 StGB ist wegen Menschenhandels strafbar, wer eine andere Person unter Ausnutzung einer Zwangslage oder der Hilflosigkeit, die mit dem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, in Sklaverei bringt.




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