Steuerverkürzung

Steuerhinterziehung.

Im Steuerstrafrecht ein zentraler Begriff für einen Taterfolg bei vollendeten Steuerstraftaten oder Steuerordnungswidrigkeiten. Steuern sind namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden; dies gilt auch dann, wenn die Steuer vorläufig oder unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt wird oder eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht (§370 Abs. 4 AO). Die leichtfertige Steuerverkürzung ist eine in der Abgabenordnung geregelte Steuerordnungswidrigkeit (§ 378 AO). In diesem Sinne ordnungswidrig handelt, wer als Steuerpflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen eine der in § 370 Abs. 1 AO (Steuerhinterziehung) bezeichneten Taten leichtfertig begeht. Kann demgemäß der Vorsatz für eine Steuerhinterziehung nicht festgestellt werden, stellt sich die leichtfertige Steuerverkürzung als Auffangtatbestand dar. Sie kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro belegt werden (§ 378 Abs. 2 AO). Leichtfertigkeit im Sinne dieser Vorschrift kann bereits dann vorliegen, wenn in steuerlichen Zweifelsfragen nicht eine qualifizierte Person befragt wird. Trotz Vollendung der Tat kann Straffreiheit durch Selbstanzeige eintreten.

Steuerstrafrecht.




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