Tarifvertragsnachwirkungen

Im Arbeitsrecht :

Nach dem Ausserkrafttreten eines TV (§ 4 V TVG) o., wenn eine Voraussetzung der Tarifwirkung entfällt, gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden. Dies gilt auch für konstitutive Formvorschriften für den Abschluss von ArbVerträgen sowie Abschlussverbote u. -gebote (DB 77, 2145; AP 27 zu § 4 TVG Ausschlussfristen; AP 19 zu § 4 TVG Nachwirkung = NZA 91, 353; AP 10 zu § 3 TVG = NZA 91, 779). Die T. entfaltet nur noch unmittelbare, nicht dagegen zwingende Wirkungen für das Arbeitsverhältnis. Damit ist die Möglichkeit eröffnet, durch Betriebsvereinbarung im Rahmen der §§ 87, 77 BetrVG o. durch ArbVertr. Abmachungen zu treffen, die dem nachwirkenden TV widersprechen (AP 1 zu § 615 BGB Kurzarbeit). Auch für allgemeinverbindlich erklärte TVe entfalten Nachwirkung (AP 11 zu § 5 TVG). Während der Tarifnachw. haben Neueingestellte nicht ohne weiteres Anspruch auf tarifl. Leistungen (AP 1 zu § 4 TVG Nachwirkung; AP 2 zu § 4 TVG Effektivklausel; AP 11 zu § 5 TVG), es sei denn, dass dies vereinbart o. sich aus dem -Gleichbehandlungsgrundsatz ergibt. Ein nur kraft Nachwirkung geltender TV kann nicht mit tariflicher Wirkung geändert werden (AP 6, 8 zu § 4 TVG Nachwirkung). Zumindest in Tarifverträgen über gemeinsame Einrichtungen kann die Nachwirkung ausgeschlossen werden (AP 12 zu § 4 TVG Nachwirkung = NZA 87, 178). Lit.: Fröhlich NZA 92, 1105. Tarifzuständigkeit ergibt sich aus der Satzung der Verbände (AP 4 zu § 2 TVG Tarifzuständigkeit). Sie kann auf dem Industrieverbandssystem o. dem Berufsprinzip beruhen. Die DGB-Gewerkschaften haben sich nach § 15 II der DGB-Satzung verpflichtet, ihre Organisationsbereiche aufeinander abzustimmen u. sie nur in Übereinstimmung mit den betroffenen Gewerkschaften u. dem Bundesausschuss zu ändern. In § 16 DGB-Satzung ist ein Schiedsverfahren vorgesehen (AP 5 zu § 2 TVG Tarifzuständigkeit = BB 88, 851). Die TZ kann in einem besonderen Beschlussverfahren (§ 97 ArbGG) geklärt werden (AP 6 zu § 2 TVG Tarifzuständigkeit = NZA 89, 687 =-
DB 89, 1832; AP 7 -= NZA 91, 21). Wirksame Tarifverträge
können nur abgeschlossen werden, wenn sie die Zuständigkeiten der beiden vertragsschliessenden Verbände wegen des Geltungsbereiches des Tarifvertrages decken. Lit.: Gaul ZTR 91, 443.




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