Telefongeheimnis

ist durch Art. 10 GG gewährleistet. Verletzung des T.ses durch Beamte ist nach § 355 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bedroht. Versuch ist strafbar. Telefonüberwachung kann jedoch bei begründetem Tatverdacht für bestimmte, besonders gravierende Verbrechen od. Vergehen (z.B. Mord, Land-, Friedens-, Hochverrat) durch Richter, bei Gefahr im Verzüge auch durch Staatsanwalt od. Polizei nach §§ 100 a, 100 b StGB angeordnet werden. Siehe auch: Post-, Fernmelde-, Telegraphengeheimnis, Tonaufnahme, Abhörgeräte.




Vorheriger Fachbegriff: Telefonbenutzung | Nächster Fachbegriff: Telefongeheimnisverletzung


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen