Telefonbenutzung

Im Arbeitsrecht :

. Der AN darf die Telefonanlage seines AG nur mit dessen Erlaubnis für Privatgespräche benutzen. Die vertragswidrige Benutzung kann nach vorheriger Abmahnung eine Kündigung rechtfertigen. Der AG kann die Bezahlung von Privatgesprächen verlangen. Der AN muss die Unterbrechune privater Telefongespräche durch den AG mittels Aufschaltanlage hinnehmen (AP 1 zu § 611 BGB Persönlichkeitsrecht). Die Erfassung von Daten über die von AN geführten Telefongesprächen unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrates (AP 15 zu § 87 BetrVG 1972 Überwachung
NJW 87, 674; AP 3 zu § 23 BDSG = NZA 87, 515; Betriebsratsaufgaben). Lässt ein AG über eine Mithöranlage einen Dritten ein Telefongespräch ohne Wissen seines Gesprächspartners abhören, so kann der Dritte nicht als Zeuge vernommen werden (AP 3 zu § 284 ZPO). Lit.: Eickhoff/Kaufmann BB 90, 914; Hammer CR 93, 567; Kilz/Schröder ArbuR 93, 169.




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