unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen

(§ 326 StGB) Straftatbestand zum Schutze der Umwelt (*Umweltstraftaten). Gefährliche Abfälle sind
— Gifte oder Erreger, die auf Menschen übertragbare gemeingefährliche Krankheiten enthalten oder hervorbringen können, ferner Stoffe, die
— für den Menschen krebserzeugend, fruchtschädigend oder erbgutverändernd sind,
— explosionsgefährlich, selbstentzündlich oder nicht nur geringfügig radioaktiv sind oder
— nach Art, Beschaffenheit oder Menge geeignet sind, nachhaltig ein Gewässer, die Luft oder den Boden zu verunreinigen oder sonst nachhaltig zu verändern
oder einen Bestand von Tieren oder Pflanzen zu gefährden.
Tathandlung ist entweder das Behandeln, Lagern, Ablagern, Ablassen oder sonstige Beseitigen der gefährlichen Abfälle außerhalb einer dafür zugelassenen Anlage (z. B. auch das Abstellen eines lecken Autowracks) oder unter wesentlicher Abweichung von einem vorgeschriebenen oder zugelassenen Verfahren (Abs. 1) oder das grenzüberschreitende Transportieren entgegen einem Verbot oder ohne die erforderliche Genehmigung (Abs. 2). Die Tat ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf, bei Fahrlässigkeit bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht; der Versuch der § 326 Abs. 1 und Abs. 2 StGB ist strafbar.
Nach § 326 Abs. 3 StGB ist derjenige mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, bei Fahrlässigkeit bis zu einem Jahr, oder mit Geldstrafe zu bestrafen, der unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten radioaktive Abfälle nicht abliefert. Eine Versuchsstrafbarkeit ist hierfür nicht vorgesehen.
§ 326 Abs. 6 StGB lässt eine Strafbarkeit entfallen, wenn aufgrund der geringen Menge der Abfälle schädliche Einwirkungen auf die Umwelt offensichtlich ausgeschlossen sind.
Die Regelbeispiele des § 330 Abs. 1 S. 2 StGB und die Gefährdungs- und Erfolgsqualifikation des § 330 Abs. 2 StGB sind im Rahmen des § 326 StGB anwendbar (Umweltstraftaten).




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