Unpfändbare Forderungen

Forderungen sind nur insoweit pfändbar als sie übertragbar sind (daran fehlt es z. B. bei höchstpersönlichen Ansprüchen wie dem Kranzgeld, Unübertragbarkeit); Arbeitseinkommen ist nur in bestimmtem, nach der Zahl der Unterhaltsberechtigten des Schuldners gestaffelten Umfang pfändbar; verschleiertes Arbeitseinkommen; §§ 850, 850 c-i, 851 ZPO.




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