Unterbevollmächtigung

Erteilung einer Vollmacht nicht durch den Vertretenen selbst, sondern durch dessen (Haupt-)Bevollmächtigten. Ob eine solche (ggf. auch gegenüber der Hauptbevollmächtigung engere) Unterbevollmächtigung von der Vertretungsmacht des Hauptbevollmächtigten umfasst ist, ist durch Auslegung der Vollmacht zu ermitteln. Der Unterbevollmächtigte handelt unmittelbar im Namen des Vertretenen mit gleicher Wirkung wie der Hauptbevollmächtigte; seine Vertretungsmacht setzt allerdings das Vorliegen von Haupt- und Untervollmacht voraus.
Daneben geht die Rechtsprechung von der Möglichkeit gestuften Vertretungsverhältnisses aus, bei dein der Unterbevollmächtigte nicht unmittelbar im Namen des Geschäftsherrn, sondern in Vertretung des Hauptbevollmächtigten und damit als „Vertreter des Vertreters” handelt (str.). Im Ergebnis geht es dabei um die Frage, ob der Unterbevollmächtigte in jedem Falle die (sich aus § 179 BGB) ergebenden Folgen des (für ihn häufig nicht festzustellenden) Fehlens (nur) der Hauptvollmacht tragen soll.




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