Unterhalt wegen Krankheit

Unterfall von nachehelichem Ehegattenunterhalt und ist zu gewähren, wenn ein Ehegatte nach Scheidung bedingt durch Krankheit (§1572 BGB) keine Einkünfte zu erzielen vermag. Nach § 1572 BGB ist die auf eine innerhalb der Ehe oder des ihr noch zugerechneten nachehelichen Rahmens erworbene Krankheit zurückzuführende Erwerbsunfähigkeit durch Gewährung eines Unterhaltsanspruchs gegen den anderen Ehegatten auszugleichen. Die Vorschrift erfordert das Vorliegen einer Krankheit zum sog. Einsatzzeitpunkt (§ 1572 Nr.1-4 BGB), aufgrund derer eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.
Der Krankheitsbegriff wird anhand der Kriterien des Sozialversicherungsrechts bestimmt. Danach muss ein objektiver fassbarer regelwidriger Körper- und Geisteszustand vorliegen, der entweder nur ärztlicher Behandlung bedarf oder (zugleich oder ausschließlich) Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. Es besteht eine Obliegenheit zur Krankheitsbehandlung und zur Mitwirkung an der Genesung.
Eine Erkrankung löst einen Unterhaltsanspruch allerdings nur dann aus, wenn die Krankheit zu einem bestimmten, in § 1572 Nr. 1-4 BGB genannten Einsatzzeitpunkt gegeben ist. Vorn Zeitpunkt der Scheidung an (§ 1572 Nr.1 BGB) bedeutet, dass es auf den Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils ankommt. Irrelevant ist, wenn die Krankheit nicht ehebedingt ist, sondern — wenn auch unerkannt — schon vor der Ehe vorhanden war. Es fällt auch eine solche Bedürfnislage unter § 1572 BGB, die auf einer bereits vor der Ehe eingetretenen, aber in einem der Einsatzzeitpunkte objektiv vorhandenen Krankheit beruht. Denn die Bedürfnislage stellt sich dann im Vergleich zur während der Ehe eingetretenen Krankheit gleich dar. Bis zur Scheidung teilen die Ehegatten ihr gemeinsames Schicksal noch in einem solchen Umfang, dass der Leistungsfähige für den kranken Ehegatten einstehen
muss. Es soll jede Krankheit des geschiedenen Ehegatten, nicht nur die ehebedingte, die Unterhaltspflicht
des anderen auslösen. Nur schicksalsbedingte Ereignisse, die sich erst nach der Scheidung im Leben
eines Ehegatten einstellen, sollen grundsätzlich nicht mehr zulasten des anderen gehen. Es gehört danach geradezu typisch zum Wesen der ehelichen Lebensgemeinschaft und der daraus folgenden nachehelichen Solidarität, dass schicksalhafte Entwicklungen grundsätzlich gemeinsam getragen werden müssen, auch wenn und soweit sie schon vorehelich angelegt waren und über den Zeitpunkt der Scheidung oder einen der anderen Einsatzzeitpunkte des §1572 BGB hinaus fortwirken.




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