Unterhaltsvorschussgesetz

, Abk. UnterhVG: Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern allein stehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder Unterhaltsausfallleistungen. Das 2002 neu gefasste Gesetz (BGBl. 20021, 2) regelt den Anspruch auf Leistungen zur Unterhaltssicherung für Kinder mit einem allein stehenden Elternteil. Anspruchsinhaber ist dass unterhaltsberechtigte Kind selbst, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, im Geltungsbereich des UnterhVG bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt, und nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil oder eventuelle Waisenbezüge bezieht. Der Unterhaltsanspruch errechnet sich nach dem familienrechtlichen Regelunterhalt in Form der Regelunterhalts-Verordnung, vgl. dazu § 1612a BGB. Es handelt sich um eine zeitlich begrenzte Leistung im Wesentlichen für Alleinerziehende für maximal sechs Jahre, § 3 UnterhVG. Maßgeblich ist, dass der andere unterhaltsverpflichtete (Eltern-)Teil, bei dem das Kind nicht lebt, sich der Unterhaltspflicht ganz oder teilweise entzieht, zur Unterhaltsleistung nicht oder nicht in ausreichendem Maße in der Lage oder gar verstorben ist. Der Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz ist keine Entlastung des Unterhaltspflichtigen, sondern vielmehr eine zinslose Ersatzzahlung an das Kind. Der Antrag auf die Leistung ist schriftlich bei dem örtlichen Jugendamt einzureichen. Nach § 8 UnterhVG werden die Geldleistungen zu einem Drittel vom Bund, im Übrigen von den Ländern getragen. Bei der Zahlung an das unterhaltsberechtigte Kind geht der zugrunde liegende bürgerlich-rechtliche Unterhaltsanspruch kraft Gesetzes (cessio legis) gem. § 7 UnterhVG im Wege der Anspruchsüberleitung auf das auszahlende Bundesland über.
Soweit der leistungsverpflichtete Elternteil seinerseits Sozialleistungen bezieht, kommt davon auch eine Abzweigung,§ 48 Abs. 1 SGB I, in Betracht. Neben dem Unterhaltsvorschuss können Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII den Bedarf ergänzen, wenn nämlich der Vorschuss allein nicht den Lebensunterhalt des Kindes deckt.




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