unzulässige Rechtsausübung

(Rechtsmissbrauch, Arglisteinrede, exceptio doli): dem Gebot der Beachtung von Treu und Glauben (§ 242 BGB) widersprechende Ausübung subjektiver Rechte bzw. Ausnutzung einer durch Gesetz oder Rechtsgeschäft eingeräumten formalen Rechtsstellung. Da sich aus § 242 BGB unmittelbare Schranken der Rechtsausübung ergeben, ist die unzulässige Rechtsausübung — auch ohne Berufung der Gegenseite hierauf— i. d. R. rechtlich wirkungslos (h.M.). Im Prozess ist daher die Unzulässigkeit der Rechtsausübung als Einwendung von Amts wegen zu berücksichtigen.
Wichtige Fallgruppen unzulässiger Rechtsausübung sind:
— widersprüchliches Handeln (venire contra factum proprium); derjenige, der durch seine Erklärungen oder sein Verhalten bewusst oder unbewusst eine Sach- oder Rechtslage geschaffen hat, auf die sich
der anderer Teil verlassen hat und verlassen durfte, darf sich nicht später durch neue Erklärungen oder Handlungen in Widerspruch hierzu setzen. Sonderfall ist die Verwirkung.
— Herleitung eines Anspruchs aus eigenem gesetz-, vertrags- oder sittenwidrigem Verhalten (turpitudinem suam allegans nemo auditur = Niemand, der seine eigene Schandtat vorbringt, soll gehört werden); niemand darf aus einem durch eigene Pflichtverletzung geschaffenen Tatbestand Rechte gegen den anderen herleiten (z. B. kollusives
Mitwirken bei Vertragsbruch oder Missbrauch
der Vertretungsmacht durch einen Dritten).
— Fehlen eines berechtigten Interesses (dolo agit qui petit quod statim redditurus est = arglistig klagt, wer fordert, was sofort zurückzugeben ist); niemand darf Vorteile erstreben, die ihm zwar formal, letztlich aber nicht dauerhaft zustehen (insbes. weil er sie aus anderen Gründen wieder zurückgeben muss), und dem anderen dadurch unnötig Nachteile zufügen.
— missbräuchliche Ausnutzung einer formalen Rechtsstellung; niemand darf ein ihm zustehendes Recht ohne Rücksicht auf berechtigte Interessen der Gegenseite in grob unbilliger und allein eigennütziger Weise ausüben (z.B. Kündigung zur Unzeit).

Rechtsmissbrauch, Treu und Glauben, Verwirkung, Schikaneverbot; s. a. Sittenwidrigkeit.




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