Urkundenunterdrückung, -vernichtung

Nach § 274 StGB wird bestraft, wer eine Urkunde, die ihm nicht oder nicht ausschließlich gehört, in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, vernichtet, beschädigt oder unterdrückt. Die Urkunde muss über ihren Erklärungsinhalt hinaus zum Beweis einer Tatsache geeignet und bestimmt sein. Der Täter ist nicht ausschließlich verfügungsberechtigt, wenn ein anderer Rechte an der Urkunde hat (z. B. beim gemeinschaftlichen Testament) oder wenn er zwar Alleineigentümer, aber herausgabepflichtig ist. Vernichten ist das völlige Beseitigen des Erklärungswortlauts, Beschädigen jede Veränderung, die den Wert der Urkunde als Beweismittel beeinträchtigt. Unterdrückung liegt vor, wenn die Urkunde der Benutzung eines anderen (Berechtigten) entzogen wird, so auch bei vorübergehendem Entfernen. Die Tat ist nur bei vorsätzlichem Handeln strafbar, auch der Versuch. Vernichtung nach Diebstahl oder Unterschlagung der Urkunde ist straflose Nachtat. Der U. gleichgestellt ist die Unterdrückung, Beschädigung oder Vernichtung technischer Aufzeichnungen (über diesen Begriff Fälschung technischer Aufzeichnungen) und beweiserheblicher, nicht mittelbar wahrnehmbarer gespeicherter Daten (Urkundenfälschung). S. a. Ausweis, amtliche.




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