Urteil, nichtiges

Urteil, das aus Rechtsgründen keine Wirkung entfalten kann. Beispiele sind Urteil eines gemäß Art.101 Abs. 1 GG unzulässigen Ausnahmegerichts, Urteil gegen nicht existente oder nicht mehr existierende Partei, Urteil gegen Exterritoriale (vgl. §§ 18 ff. GVG), Urteil nach Klagerücknahme, Urteil, das unbekannte oder unzulässige Rechtsfolge ausspricht, inhaltlich unauflösbar widersprüchliche Urteile, inhaltlich unbestimmte Urteile (z. B. Leistungsurteil über nicht bestimmte Teilforderung). Anders als ein Scheinurteil bindet das nichtige Urteil das Gericht und hat Tatbestandswirkung (es ist existent, aber wirkungslos), ist es der formellen Rechtskraft zugänglich (nicht aber der materiellen Rechtskraft, daher erneutes Anhängigmachen möglich) und beendet die Instanz. Normale Rechtsmittel müssen zur Beseitigung eingelegt werden. Daneben ist aber auch eine Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit möglich.
Abzugrenzen vom nichtigen Urteil sind — zunächst vollwirksame — Urteile, die durch den späteren Prozessverlauf unwirksam werden (z. B. Versäumnisurteil nach späterer Klagerücknahme oder erstinstanzliches Urteil nach Klagerücknahme in Rechtsmittelinstanz, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).




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