Urteilszustellung

Im allgemeinen werden die Urteile den Prozessbeteiligten von Amts wegen zugestellt. Dagegen ist es im Zivilprozess i.d.R. (ausgenommen z.B. Ehe- und Kindschaftssachen) Sache der Parteien, für die Zustellung des Urteils an den Gegner, durch die insbes. die Rechtsmittelfrist in Lauf gesetzt wird, zu sorgen; § 317 Abs. 1 ZPO.




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