Völkerrechtsgeschichte

Die Entwicklung des Völkerrechts reicht bis in die Antike (str., a. A. Beginn der Neuzeit) zurück, doch gibt es eine Völkerrechtsgeschichte im engeren Sinne erst seit dem 17. Jahrhundert, denn erst mit der Entstehung des modernen Staatenbegriffes kann von einer völkerrechtlichen Ordnung gesprochen werden. Die Dokumente des Westfälischen Friedens von 1648 sind die ersten, die die Souveränität von Staaten ausdrücklich bestätigen, und gelten daher als Beginn des klassischen Völkerrechts. Noch bis ins 19. Jahrhundert galt das Völkerrecht als europäisches öffentliches Recht (ius publicum europaeum), dem nur die christlichen Staaten Europas und der Heilige Stuhl, später auch die Vereinigten Staaten von Amerika und südamerikanische Staaten unterworfen waren. Die Souveränität gilt als Grundpfeiler des gesamten Systems. Ihr entstammen Regeln wie der Grundsatz der Staatengleichheit und der Einstimmigkeit bei Beschlüssen, aber auch das ius ad bellum (Recht zum Krieg). Während das ius ad bellum den souveränen Staaten das Recht gab, nach freier Entscheidung Krieg zu führen, entstand ein ius in bello (Recht im Krieg). Der unbeteiligte Bürger sollte von Kriegshandlungen verschont bleiben. Einzelne Kriegshandlungen wurden damit einer rechtlichen Nachprüfung unterworfen, die Grundlage des humanitären Völkerrechts. Der Erste Weltkrieg führte durch sein Ausmaß an Vernichtung zum Umdenken. Es folgte eine Abkehr vom Grundsatz des ius ad bellum. Das moderne Völkerrecht nahm seinen Anfang. Sichtbar wird dies zuerst in der Satzung des Völkerbundes: Art. 11 Abs. 1 bestimmt, dass jeder Krieg oder jede Bedrohung mit Krieg Angelegenheit des ganzen Bundes ist. Art. 12 verpflichtet die Mitglieder, Streitigkeiten entweder der Schiedsgerichtsbarkeit oder dem Rat vorzulegen und frühestens drei Monate
nach Entscheid den Krieg zu beginnen. Jedem Krieg sollte demnach der Versuch der Schlichtung vorausgehen. Das Genfer Protokoll vom 2. 10. 1924 enthielt
das erste generelle Kriegsverbot, trat jedoch insb. wegen britischer Bedenken nie in Kraft. Eine Ausweitung
des partiellen Kriegsverbots der Völkerbundsatzung
gelang erst im Briand-Kellogg-Pakt. Die Vertragsstaaten erklärten, den Krieg als legitimes Mittel der
Politik zu ächten. Mit der Unterzeichnung der
UN-Charta der Vereinten Nationen erfuhr das Kriegsverbot eine Ausdehnung zum Gewaltverbot
(Art. 2 Ziff. 4 UN-Charta). War das klassische Völkerrecht auf die christlich-abendländischen Staaten begrenzt und sprach das Statut des Ständigen Internationalen Gerichtshofs (Art. 38 Abs. 1 c) noch vom Kreis der „zivilisierten Staaten”, eröffnet die UN-Charta allen „friedliebenden Staaten” die Mitgliedschaft.




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