Völkerstrafgesetzbuch

1.
Die völkerrechtlichen Straftatbestände des innerstaatlichen Rechts, von denen bisher nur der Völkermord in § 220 und § 6 Nr. 1 StGB geregelt war, enthält das V. v. 26. 6. 2002 (BGBl. I 2254). Es gilt auch, wenn ein Verbrechen im Ausland begangen wurde und keinen Bezug zum Inland aufweist (§ 1 VStGB). Ohne Schuld handelt, wer eine Tat in Ausführung eines Befehls begeht, wenn er nicht erkennt, dass der Befehl rechtswidrig ist und dessen Rechtswidrigkeit nicht offensichtlich ist (§ 3 VStGB). Ein militärischer Befehlshaber oder anderer Vorgesetzter, der einen Untergebenen nicht an der Begehung einer Straftat nach dem VStGB hindert, wird wie ein Täter bestraft (§ 4 VStGB). Die Strafverfolgung von Verbrechen und die Vollstreckung der wegen ihnen verhängten Strafen verjährt nicht (§ 5 VStGB). Im Übrigen gilt das allgemeine Strafrecht (§ 2 VStGB).

2.
Das VStGB enthält nicht nur die Verbrechen, die im Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs geregelt sind, sondern weitere völkerrechtliche Straftatbestände aus den Genfer Konventionen und den Zusatzprotokollen.

a) Verbrechen sind Völkermord (§ 6 VStGB), Menschlichkeitsverbrechen (§ 7 VStGB) und Kriegsverbrechen (§§ 8 ff. VStGB).

b) Vergehen sind die Verletzung der Aufsichtspflicht (§ 13 VStGB) und die Unterlassung der Meldung einer Straftat (§ 14 VStGB). Sie liegen vor, wenn ein militärischer Befehlshaber oder ziviler Vorgesetzter einen Untergebenen nicht an der Begehung einer Tat nach dem VStGB hindert, obwohl er sie erkennen und verhindern konnte, oder eine von einem Untergebenen begangene Tat nach dem VStGB nicht unverzüglich der für die Untersuchung oder Verfolgung zuständigen Stelle zur Kenntnis bringt.




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