Verbot der Doppelbestrafung

Strafklageverbrauch.

Strafklageverbrauch.

(,Ne bis in idem"), eines der zahlreichen Elemente des grundgesetzlichen Rechtsstaatsprinzips. Danach darf niemand wegen derselben Tat aufgrund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden (Art. 103 III). Dieses Grundrecht gilt nur für Verfahren der deutschen Kriminalgerichtsbarkeit, lässt also Bestrafungen im Ausland oder durch eine fremde Staatsgewalt ausser Betracht. Das Doppelbestrafungsverbot greift ferner nicht ein, wenn wegen derselben Tat, ausser der Ahndung aufgrund der .allgemeinen Strafgesetze", z.B. ein Disziplinär-, Standesgerichts- oder zivilprozessuales Verfahren eröffnet wird. Das grundrechtliche Verbot der Mehrfachbestrafung schützt auch - vorbehaltlich verfassungsmässiger strafprozessualer Wiederaufnahmegründe - den ungerechtfertigterweise rechtskräftig Freigesprochenen. Nicht aber bewahrt es den im summarischen Strafbefehlsverfahren Verurteilten vor einer schärferen Bestrafung im ordentlichen Prozess aus rechtlichen Gründen, die nicht schon im Strafbefehl gewürdigt wurden.

Rechtskraft.




Vorheriger Fachbegriff: Verbot der behinderungsbedingten Diskriminierung | Nächster Fachbegriff: Verbot der Doppelsicherung


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen