Verbrechen und Vergehen

Nach § 12 Strafgesetzbuch werden die Straftaten in zwei Gruppen eingeteilt:
Als Verbrechen werden rechtswidrige Taten bezeichnet, die mindestens mit einer Freiheitsstrafe von einem
Jahr oder darüber bedroht sind.
Als Vergehen werden rechtswidrige Taten bezeichnet, für die Freiheitsstrafen von weniger als einem Jahr oder Geldstrafen vorgesehen sind. Für die Einteilung der Straftaten ist die Androhung wesentlich, die sich aus dem Gesetz ergibt, nicht die im Einzelfall vom Richter verhängte Strafe. Bei der Bewertung bleiben strafverschärfende oder strafmildernde Umstände, beispielsweise verminderte Schuldfähigkeit (§21 StGB), ebenso außer Betracht wie die Bezeichnung "minderschwerer" oder "besonders schwerer" Fall.
Auswirkungen der Einteilung
Ob ein Delikt ein Verbrechen oder ein Vergehen darstellt, kann im Einzelfall von erheblicher Bedeutung sein. So ist z. B. nach § 23 Abs.1 StGB der Versuch eines Verbrechens stets eine strafbare Handlung, während der Versuch eines Vergehens nur dann strafbar ist, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt. Auch im Strafverfahrensrecht ist es wichtig, ob es sich bei dem jeweiligen Delikt um ein Verbrechen oder um ein Vergehen handelt. Wenn ein Verbrechen vorliegt, muss die Staatsanwaltschaft stets Anklage erheben. Außerdem ist nach § 140 Abs. 1 Nr.2 StPO immer die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig, wenn dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird.
Umgekehrt darf ein Strafbefehl nach § 407 StPO nur bei Vergehen erlassen werden und eine Einstellung des Verfahrens nach § 153 oder 153a StPO — also wegen Geringfügigkeit bzw. unter der Erfüllung von Auflagen und Weisungen — ist nur bei Vergehen, nicht aber bei Verbrechen möglich.




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