Verfügung, rechtsgeschäftliche

Im Zivilrecht ein Rechtsgeschäft (‘Verfügungsvertrag), durch das unmittelbar ein bestehendes Recht übertragen, belastet, inhaltlich verändert oder aufgehoben wird. Zum Beispiel: Veräusserung einer Sache (denn er verliert sein Eigentumsrecht); Einräumung eines Pfandrechts (denn dadurch wird die Sache belastet); Annahme einer geschuldeten Leistung (denn dadurch geht das bis dahin bestehende Forderungsrecht unter). KeineV. ist der Erwerb eines Rechts (z.B. durch Übereignung für den Erwerber). V.en sind meistens abstrakte Rechtsgeschäfte. Gegensatz Verpflichtungsgeschäft.
ist die unmittelbare Einwirkung auf den Bestand eines Rechts durch Übertragung, Aufhebung, Belastung oder inhaltliche Änderung. Die durch Übertragung eines Rechts vorgenommene V. wird auch Veräußerung genannt. Die V. ist ein Rechtsgeschäft, durch das - anders als bei dem Verpflichtungsgeschäft (Rechtsgeschäft - 2 g -, z. B. Kauf) - unmittelbar der Bestand des Rechts beeinflusst wird, insbes. Eigentumsübertragung, Abtretung (s. a. Grundstücksrechte). Die V. (Veräußerung) führt also den mit dem Verpflichtungsgeschäft bezweckten rechtlichen Erfolg erst herbei, so z. B. die Übertragung des Eigentums an der verkauften Sache. Regelmäßig ist zur V. eine Einigung der Beteiligten erforderlich (Ausnahme bei der Aufhebung von Grundstücksrechten und bei Gestaltungsrechten). Die V. setzt zu ihrer Wirksamkeit Geschäftsfähigkeit und - hiervon unabhängig - eine nicht durch Verfügungsbeschränkungen eingeschränkte Verfügungsbefugnis voraus. S. a. Veräußerungsverbot, Gutglaubensschutz, Gestaltungsrecht u. im Folg.




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