Verfahren, streitiges

„normales” gerichtliches Verfahren, das sich auf Widerspruch gegen einen Mahnbescheid oder Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid an ein gerichtliches Mahnverfahren anschließt. Zuständig für die Durchführung des streitigen Verfahrens ist das für den Rechtsstreit als Prozessgericht zuständige Gericht (d. h. das örtlich zuständige Amts- oder Landgericht, Arbeitsgericht [§ 46a ArbGG] oder Sozialgericht [§ 182a SGG]). Es beginnt mit der Abgabe des Rechtsstreits an Streitgericht (§§ 696 Abs. 1, 700 Abs. 3 ZPO), die aber erst nach Zahlung des weiteren Gerichtsgebührenvorschusses durchgeführt wird (§ 65 Abs. 1 S. 2 GKG). Abgegeben wird an das im Mahnantrag genannte Gericht. Da es sich nicht um eine Verweisung handelt, ist das empfangende Gericht hieran nicht gebunden (§§ 696 Abs. 5, 700 Abs. 3 S. 2 ZPO), kann also ggf. den Rechtsstreit — auf Antrag des Klägers — seinerseits verweisen. Der Antragsteller ist aber an seine Angabe im Mahnantrag gebunden.
Sie kann nur geändert werden zusammen mit einem Antrag auf Neuzustellung des Mahnbescheides (also insbes. nicht, wenn der Mahnbescheid aufgrund eines Nachsendeauftrages in einem anderen Gerichtsbezirk zugestellt wird) oder mit übereinstimmender Erklärung des Gegners (§§ 696 Abs. 1 S.1, 700 Abs. 3 S.1 ZPO). Anderenfalls bleibt nur die Möglichkeit der Stellung eines Verweisungsantrages nach Abgabe an das im Mahnantrag bezeichnete Gericht.
Wird die Sache alsbald nach der Erhebung des Widerspruchs (also ohne vom Antragsteller zu vertretende Verzögerung) abgegeben, wird die Rechtshängigkeit i. S. d. §§ 261, 262 ZPO des Rechtsstreits rückwirkend mit der Zustellung des Mahnbescheides fingiert (§ 696 Abs. 3 ZPO, wurde bereits Vollstreckungsbescheid erlassen, greift dagegen § 700 Abs. 2 ZPO ein). Erfolgt die Abgabe erst später, ist str., ob die Rechtshängigkeit mit der Anhängigkeit des Rechtsstreits beim Streitgericht (§ 696 Abs. 1 S. 4 ZPO) oder erst mit Zustellung der Anspruchsbegründung eintritt. Nachdem der Rechtsstreit bei dem Streitgericht anhängig geworden ist, hat dieses den Antragsteller aufzufordern, den Anspruch in einer der Klageschrift entsprechenden Form zu begründen (Anspruchsbegründungsschrift, §§ 697 Abs. 1, 700 Abs. 3 S.2 ZPO). Bei der Anspruchsbegründungsfrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die mangels entsprechender Regelung nicht verlängert werden kann (§ 224 Abs. 2 ZPO). Bei Fristversäumung gilt:
Erfolgte die Abgabe nach Widerspruch gegen den Mahnbescheid, hat die Versäumung der Anspruchsbegründungsfrist nur die Folge, dass der Antragsgegner Antrag auf Terminsanberaumung stellen kann
(vgl. § 697 Abs. 3 S.1 ZPO). Zusammen mit der Terminsladung ist dann dem Antragsteller eine neue Frist zur Anspruchsbegründung zu setzen, deren Versäumung dann erstmals die Verspätungsfolgen des § 296 Abs. 1, 4 ZPO hat (§ 697 Abs. 3 S. 2 ZPO).
Bei Abgabe nach Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid ist bei Versäumung der Anspruchsbegründungsfrist unverzüglich von Amts wegen Termin anzuberaumen; im Übrigen gilt § 697 Abs. 3 S. 2 ZPO entsprechend (§ 700 Abs. 5 ZPO).
Nach Eingang der Anspruchsbegründungsschrift ist wie nach Eingang der Klageschrift zu verfahren (§ 697
Abs. 2 S.1 ZPO), d. h., es ist das schriftliche Vorverfahren anzuordnen oder ein früher erster Termin anzuberaumen. Nach Einspruch gegen ein Versäumnisurteil darf aber im schriftlichen Vorverfahren kein Versäumnisurteil ergehen (§ 700 Abs. 4 S. 2 ZPO, es liegt daher dann die Anberaumung eines frühen ersten Termins näher).




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