Verfallzeit

Ersetzbarer Bestandteil eines Wechsels gem. Art.l Nr.4, Art.2 Abs.2 WG. Die Verfallzeit gibt an, wann die Wechselsumme gezahlt werden soll. Art. 33 Abs. 1 WG sieht vier verschiedene Verfallzeiten vor:
— Die Fälligkeit kann auf einen bestimmten Kalendertag festgelegt werden (Tagwechsel). Dies ist praxisüblich.
— Beim so genannten Datowechsel wird der Verfalltag vom Ausstellungstag an berechnet („heute in drei Monaten”). Die Berechnung richtet sich nach Art. 36 WG.
— Der Sichtwechsel enthält Vermerke wie „jederzeit”, „bei Vorlegung” und ist bei Vorlage zu bezahlen. Üblich ist diese Variante beim Kautionswechsel.
— Ist für den Verfall eine bestimmte Zeit nach der Vorlage bestimmt, so spricht man vom Nachsichtwechsel.
Verfällt der Wechsel an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag, so sieht Art. 72 Abs. 2 WG vor, dass Zahlung erst am nächsten Werktag verlangt werden kann. So können ausnahmsweise Verfalltag und Zahlungstag auseinander fallen. Trägt der Wechsel keinen Vermerk über die Verfallzeit, so fingiert ihn Art. 2 Abs. 2 WG als Sichtwechsel.

Wechsel.




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