Konvaleszenz

ist das nachträgliche Vollwirksamwerden eines anfangs mangelhaften Geschäftes (nicht dagegen eines nichtigen Geschäftes - dieses kann nur neu geschaffen werden). Beispiele: Genehmigung bei Rechtsgeschäften mit schwebender Unwirksamkeit; wenn bei der Verfügung eines Nichtberechtigten dieser vom (für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftenden) Berechtigten beerbt wird, § 185 BGB. - Bei K. wird (im Unterschied zu der Heilung eines Rechtsgeschäftes) das Rechtsgeschäft rückwirkend gültig.

([F.] Gesundung, Heilung) ist das nachträgliche Wirksamwerden eines nicht oder nicht voll wirksamen Geschäftes (z.B. Heilung oder Bestätigung eines nichtigen Geschäfts, Genehmigung eines schwebend unwirksamen Geschäfts). Lit.: Pietscher, U., Genehmigung und Konvaleszenz des Rechtsgeschäfts, Diss. jur. Mannheim 2000

nennt man das nachträgliche Erstarken eines - i. d. R. schwebend unwirksamen - Rechtsgeschäfts zu einem voll wirksamen. Hierunter fällt vor allem das Gültigwerden durch Zustimmung (Genehmigung) zu einem z. B. wegen fehlender Geschäftsfähigkeit oder Vertretungsmacht mangelhaften Rechtsgeschäft, die Heilung einer unwirksamen Verfügung eines Nichtberechtigten, die Bestätigung eines nichtigen oder anfechtbaren Rechtsgeschäfts usw.

Konvaleszenz.

Konvaleszenz.




Vorheriger Fachbegriff: Kontumazialverfahren | Nächster Fachbegriff: Konvent


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen