Verfassungsgebung

die Hervorbringung der konstituierten Staatsgewalt durch die nichtkonstituierte Urgewalt des demokratischen Souveräns. Nur in historischen Sonderlagen - sie entstehen namentlich durch Revolution oder totalen Staatszusammenbruch - wird der Weg zur originären Verfassungsgebung frei. Eine Ausnahmesituation dieser Art, aus der das deutsche Grundgesetz hervorging, bestand nach dem Untergang des Dritten Reiches.
Die Ausübung der verfassungsgebenden Gewalt durch den Akt der Verfassungsgebung ist nach einem Dictum des Abbe Sieyes, der die Lehre des pouvoir constituant geprägt hat, an keine bestimmte Form gebunden: "Einerlei, auf welche Art eine Nation will, es genügt, dass sie will; alle Formen sind gut, und ihr Wille ist immer das höchste Gesetz".
Dass ein vom Staatsvolk gewähltes Parlament eigens zur Verfassungsgebung berufen wird oder dass das Volk selbst durch Abstimmung als Verfassungsgeber handelt oder dass es sich die Bestätigung der Beschlüsse der verfassungsgebenden Versammlung vorbehält - all dies sind zulässige Verfahren. Sie schliessen andere Formen der Verfassungsgebung freilich nicht aus, sofern nur das Verfassungsgesetz unmittelbar oder mittelbar auf das Volk zurückgeht und von seiner Zustimmung getragen wird. So sind z.B. die zweifelsfrei demokratischen Bundesverfassungen der Schweizer Eidgenossenschaft und der Vereinigten Staaten von Amerika weder durch eine gewählte Constituante noch durch ein Plebiszit zustande gekommen, vielmehr durch übereinstimmende Parlamentsbeschlüsse der Gliedstaaten, die sich zum Bundesstaat vereinigten.
In einem ähnlichen Verfahren ist auch das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland entstanden. Abgesehen von seiner Ratifikation durch die Länderparlamente (Art. 144 I) gründet die demokratische Legitimität des GG auch in dem fortgesetzten stillschweigenden Plebiszit des Bundesvolkes, wie es in Bundestagswahlen und in mannigfach anderer Form zum Ausdruck gekommen ist.




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